Satzung des Turnvereins „ Frisch Auf " Sophiental
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 28. 5. 1948 wieder gegründete TV 'Frisch Auf' mit Sitz in Sophiental. Kreis Braunschweig, ist In das Vereinsregister Band 1 Blatt 158 unter der Nr. 28 beim Amtsgericht in Vechelde eingetragen. Geschäftsstelle ist jeweils der Wohnsitz des 1.Vorsitzenden.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Die Tätigkeit des Vereins ist rein sportlicher Art, zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch und religiös neutral.
- Die Sportarten bestehen aus:
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- Geräteturnen
- Leichtathletik
- Gymnastik
- Tischtennis
- Schwimmen
- Weitere Sportarten können betrieben werden, sofern der jeweilige Fachverband Mitglieddes Deutschen Sportbundes ist, bzw. die Mitgliedschaft beantragt hat.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt
1. Mitglied kann jeder werden, der mit besten Kräften die Interessen des Vereins vertritt.
2. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. In Zweifelsfällen entscheidet die Gesamtheit des Vereins in Form einer Abstimmung.
3. Minderjährige: Für minderjährige Personen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4. Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
Es werden unterschieden:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
d) Ehrenmitglieder
5. Ehrenmitglieder des Vereins werden nach 50-jähriger Mitgliedschaft oder nach außergewöhnlichen Leistungen für den Verein von der Versammlung ernannt.
§ 4 Rechte und Pflichten
Die aktiven und passiven Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht, sie können also zu allen Ämtern gewählt werden.
Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft. Sie haben das Recht auf einen ausreichenden Versicherungsschutz.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
a)durch den Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschließung
zu b) Die Austrittserklärung aus dem Verein muss schriftlich und mit Ablauf eines angefangenen Monats erfolgen.
zu c) Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand, wenn folgende Verstöße zu verzeichnen sind.
1.Verstoß gegen die Vereinssatzungen
2.Wer das Ansehen des Vereins schädigt
3.Untergrabung der Sportgemeinschaft, sowie mutwillige Zerstörung von Sportanlagen und Geräten.
§ 6 Beiträge
Die Höhe der Beiträge setzt alljährlich die Generalversammlung fest.
Vermögensrechtliche Ansprüche an den Verein können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht geltend gemacht werden. In besonderen Fällen kann auf Antrag beim Vorstand der Betrag ermäßigt oder erlassen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beträge befreit.
Bei Zahlungsrückständen von 4 Monaten kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen, sowie deren evtl. gerichtliche Beitreibung vorbehält.
§ 7 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar. Überschüsse aus allen TV-Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 8 Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
- 1.Vorsitzende(r)
- 2.Vorsitzende(r)
- Kassenführer(in)
b) dem erweiterten Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
- Schriftführer(in)
- Sport- und Turnwart(in)
- Jugendleiter(in)
- Frauenwartin
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die oberste Entscheidung In allen Vereinsangelegenheiten. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Sie wählt die Kassenprüfer. Sie ernennt Ehrenmitglieder. Sie bestimmt die Grundsätze für die Beitragserhebung und der Geschäftsführung. Sie genehmigt den Verbrauch der aufgebrachten Finanzmittel
a) jährlich muss mindestens einmal eine Mitgliederversammlung einberufen werden, sonst, wenn es die Interessen des Vereins erfordern. Die Mitglieder werden 14 Tage vorher schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen.
b) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Im Protokollbuch vom Schriftführer festzuhalten und von ihm sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschriften sind der nächsten Versammlung vorzulesen. Diese hat über die Genehmigung zu beschließen.
§10 Tagesordnung
Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
a)Feststellen der Anwesenheit und der stimmberechtigten Mitglieder
b)Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
c)Beschlussfassung über die Entlastung
d)Festsetzung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
e)Neuwahlen
f)Besondere Anträge
g)Verschiedenes
§ 11 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre, die Wahl der etwaigen Ausschüsse jährlich und zwar in der Hauptversammlung jeweils Im Januar eines neuen Jahres. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Für ein, während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine Amtsentsetzung Ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
§ 12 Befugnisse des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich. .
Dem erweiterten Vorstand obliegen lediglich alle fachlichen Belange In Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand
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§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zu einer Satzungsänderung sind 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder einer Generalversammlung notwendig.
Die Auflösung des Vereins kann Jederzeit erfolgen, wenn 4/5 der erschienenen Mitglieder einer Generalversammlung einen diesbezüglichen Entschluss fassen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wendeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Sophiental zu verwenden hat.
Sophiental, den 23. Januar 1993